Allgemeine Geschäftsbedingungen


Präambel | Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbearchitekten“ (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbearchitekten als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
2)  Die AGB sind integrierter Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen im Bereich der Werbearchitektur, d.h. in den u.a. im Berufsrecht des Werbearchitekten dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegen- stand haben.
3)  Der Werbearchitekt ist berechtigt, den Gestaltungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. 
4)  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Entwurfs-, Planungs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten, erlauben.
5)  Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Werbearchitekten auch ohne dessen aus- drückliche Aufforderung aller für die Erfüllung des Gestaltungsauftrages notwen- digen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Be- deutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
6)  Der Tätigkeit des Werbearchitekten liegt in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistung als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.

Art. 1 Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
(1) Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt wurden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlich vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
(3) Zur Feststellung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereiche und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung (Pflichtheft, Anforderungsprofil etc.) so detailliert wie möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
*  General/Subunternehmerauftrag
*  Gestaltung (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
*  Kreativer/Handwerklicher Leistungsumfang
*  Fremdleistungen (Lieferung Dritter)
*  Mieten (Leihmaterial)
(4)
Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies:
*  Umfassendes Briefing
*  Beistellung detaillierter Planunterlagen wie Hallenpläne, Darstellung und Maße
der Exponate
*  Geschäftsbedingungen und Bauvorschriften der Messeveranstalter
*  etc.
(5)
Insbesondere ist die vor Auftragserteilung zu klären, welche Vertretungsbefugnisse gegenüber z.B.dem Messeveranstalter der Betriebsgesellschaft von Ausstellungs- räumlichkeiten, dem Kaufhauseigner, aber auch den zuständigen Behörden, Installa- tionsfirmen, Zulieferanten etc. der Auftraggeber dem Werbearchitekten erteilt. Diese sind schriftlich festzuhalten.

Art.2 Ausführungs- und Lieferfristen
(1)
Im Bereich der Messe- und Ausstellungsgestaltung sind in Abhängigkeit von der zur Verfügung stehenden Aufbauzeit präzise Vereinbarungen betreffen der Fristigkeit der auszuführenden Gestaltungsarbeiten bzw. der Lieferung zu treffen.
(2)
Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich be- stätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
Art. 3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1)
Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Ent- geltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
(2)
Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.

Art.4 Urherberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1)
Das gesetzliche Urherberrecht des Werbearchitekten an seinen Arbeiten ist unver- zichtbar.
(2)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbearchitekten nur für den jeweiligen Auftragszweck Verwendung finden.
(3)
Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbearchitekten als Urheber an Dritte entgeltlich oder unent- geltlich übertragen werden.
(4)
Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
(5)
Urheberechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässeg.
(6)
Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Ver- wendung zurückgefordert werden.
(7)
Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbearchitekten über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbearchitekten hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen.
(8)
Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbearchitekten, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handels- objekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte.
(9)
Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das verein- barte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistung dar.
(10)
Der Werbearchitekt ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.

Art. 5 Verschwiegenheitspflicht
(1)
Der Werbearchitekt behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Information, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit aus- drücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2)
Kunden werden nur dann als Referenz angegeben, wenn diese dazu ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben; diese ist vorher einzuholen.
(3)
Der Werbearchitekt hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.

Art. 6 Rücktrittsrecht
(1)
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbearchitekten ist der Auftraggeber berechtigt, mittels einge- schriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auf- traggebers nicht erbracht wird.
(2)
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbearchitekten von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
(3)
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbearchitekten möglich. Ist der Werbearchitekt mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

Art. 7 Erfüllungsort und - zeit
(1)
Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbearchitekt seine Leistung am Einsatzort.
(2)
Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist vom Werbearchitekt grundsätzlich einzu- halten. Bei vom Werbearchitekt zu verantwortendem Lieferverzug ist der Werbe- architekt verpflichtet Schadenersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
(1)
Der Werbearchitekt hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessen Honorares durch den Auftraggeber.
(2)
Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbearchitekten (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
*  Vorentwurf (konzeptioneller Problemlösungssatz, Skizzen, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.)
*  Entwurfsausarbeitung (Detailpläne, Muster, Kalkulation etc.)
*  Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen,
Produktüberwachung etc.)
*  Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs)
*  Nebenkosten (Reisespesen, Kilometergeld, Fahrtkosten etc.)
*  Fremdleistungen
*  Copyright
(3)
Die vom Werbearchitekten gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
(4)
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
(5)
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

Art. 9 Honorarhöhe
(1)
Soferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen „Honorarrichtlinien für Werbearchitekten“
(2)
Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.

Art. 10 Haftung und Gewährleistung
(1)
Der Werbearchitekt ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig auszuführen und dabei alle Interressen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbearchitekt die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
(3)
Weiters haftet der Auftraggeber für das ihm überlassene Miet(Leih)material im Hinblick auf Beschädigung, Diebstahl, grobe Verunreinigung und unsachgemäße Behandlung. Als Haftungszeitraum gilt jener zwischen Übernahme des Werkes und Ende der Ausstellung (Messe, Kongreß, Schauraum etc.)
(4)
Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
(5)
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auf- tragggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäfts- bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(6)
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängel, sofern diese vom Werbearchitekten zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringen der beanstandeten Leistung des Werbearchitekten.
(7)
Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolgedes Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

Art. 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
(1)
Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, soferne nichts anderes vereinbart wurde.
(2)
Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbearchitekten zuständig.

Art. 12 Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berüht dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.